Arbeitsrecht
Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber gerät in
Annahmeverzug, wenn er
das Arbeitsangebot des
Arbeitnehmers nicht
annimmt oder ablehnt. Er
bleibt in diesen Fällen
gemäß § 615 BGB zur
Zahlung des Arbeitslohnes
verpflichtet, ohne dass der
Arbeitnehmer die durch den
Annahmeverzug verlorene
Arbeitszeit nacharbeiten
muss . Ein konkretes
Arbeitsangebot des
Arbeitnehmers ist
entbehrlich, wenn der
Arbeitgeber zu erkennen
gegeben hat, dass er die
Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers.
Arbeitgeber:
Aufgrund des Arbeitsvertrags
ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, die
vertragsgemäße
Arbeitsleistung zu
erbringen. Arbeitsvertrag
weitere Leistungspflichten
vereinbart werden. Soweit
Inhalt, Zeit und Ort der
Arbeitsleistung im
Arbeitsvertrag nicht
konkretisiert sind, unterliegt
deren Bestimmung dem
Direktionsrecht des
Arbeitgebers, das dieser
nach billigem Ermessen
ausüben kann.
Kollektives Arbeitsrecht:
Unter dem kollektiven
Arbeitsrecht versteht man in
der Regel das Recht der
arbeitsrechtlichen
Koalitionen, das
Tarifvertragsrecht, das
Arbeitskampfrecht
(Aussperrungen und Streik)
sowie das
Mitbestimmungsrecht in
Unternehmen und
Betrieben.
Das Tarifvertragsrecht ist im
Tarifvertragsgesetz
geregelt. Das Recht des
Arbeitskampfes ist
vorwiegend Richterrecht;
eine gesetzliche
Normierung ist bislang nicht
erfolgt.
© 2018 Rechtsanwalt Michael Erath, Fachanwalt für Strafrecht, Arbeitrecht, Kündigung, Zivilrecht, Abmahnung, Vertragrecht,
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