Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht eingelegt werden.
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Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Es ist das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstelle zuständig.
Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt (§ 4, § 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Wurden mehrere Kündigungen ausgesprochen, muss gegen jede eine entsprechende Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Die Kündigungsschutzklage zielt auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse endet durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird.
Ohne Kündigungsschutzklage keine Abfindung.