Arbeitsrecht
Kanzlei Rechtsanwalt Erath Arbeitsrecht Arbeitsrecht

Arbeitnehmer: 

    Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt. Er bleibt in diesen Fällen gemäß § 615 BGB zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die durch den Annahmeverzug verlorene Arbeitszeit nacharbeiten muss . Ein konkretes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.  
Arbeitsrecht Arbeitsrecht

      Arbeitgeber:  

Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeitsvertrag weitere Leistungspflichten vereinbart werden. Soweit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert sind, unterliegt deren Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann.

Kollektives Arbeitsrecht:

Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man in der Regel das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen, das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Aussperrungen und Streik) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben. Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz geregelt. Das Recht des Arbeitskampfes ist vorwiegend Richterrecht; eine gesetzliche Normierung ist bislang nicht erfolgt.  
Wir vertreten Sie in sämtliche Gebiete des Arbeitsrechts. Bei einer Kündigung beachten Sie bitte unbedingt die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage. 
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Arbeitnehmer: 

    Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt. Er bleibt in diesen Fällen gemäß § 615 BGB zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die durch den Annahmeverzug verlorene Arbeitszeit nacharbeiten muss . Ein konkretes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.  
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      Arbeitgeber:  

Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeitsvertrag weitere Leistungspflichten vereinbart werden. Soweit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert sind, unterliegt deren Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann.
Wir vertreten Sie bei einer Kündigung, Abmahnung oder sonstigen Probleme im Arbeitsrecht. Bitte beachten Sie die dreiwöchige Frist bei einer Kündigungsschutzklage.